§ 1 Vertragsabschluß
- 1. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn
der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten
Kaufgegenstandes innerhalb einer Frist schriftlich bestätigt hat oder
die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,
eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der
Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
- 2. Sämtliche
Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für
Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche
Vertragsänderungen.
§ 2 Preise
- 1. Der Preis des
Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe
zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen (z.b.
Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet.
- 2. Eine
Erhöhung der im Kaufvertrag angegebenen Preise ist nur zulässig, wenn
die vereinbarte Lieferfrist mehr als vier Monate beträgt. Die Erhöhung
darf bei Lieferfristen bis zu sechs Monaten nicht mehr als drei
Prozent, bei längeren Lieferfristen nicht mehr als sechs Prozent
betragen. Voraussetzung für eine Erhöhung ist außerdem, dass der
Kaufgegenstandhersteller Preise in gleichem Maße angehoben hat. Beträgt
die Preiserhöhung mehr als vier Prozent, so kann der Käufer durch
schriftliche Erklärung binnen drei Wochen seit Eingang der Mitteilung
über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.
- 3. Ist der
Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der
Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem
Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers.
§ 3 Zahlung, Zahlungsverzug
-
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei der Übergabe
des Kaufgegenstandes, spätestens jedoch bei Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
- 2.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller
Einziehungs- und Diskontspesen.
- 3. Gegen die Ansprüche des
Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es
auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
§ 4 Lieferung und Lieferungsverzug
-
1. Liefertermine oder Lieferfristen können verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden. Entsprechende Termine oder Fristen
sind schriftlich zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen mit
Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart,
ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine
Lieferfrist erneut zu vereinbaren. Der Käufer kann sechs Wochen nach
Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern,
binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der
Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des
Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- 2. Der Käufer kann im Fall des
Verzuges dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist
setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach
Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der
Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz durch Nichterfüllung zu verlangen,
wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im
Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Schadenersatzanspruch wegen
Nichterfüllung ausgeschlossen der Anspruch auf Lieferung ist in diesen
Fällen ausgeschlossen.
- 3. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik,
Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern
die in den zuvor benannten Absätzen genannten Termine und Fristen um
die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
§ 5 Abnahme
-
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu
prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand
abzunehmen. Sonder- und Einzelanfertigungen sowie Maßanfertigungen sind
von einer Rückgabemöglichkeit ausgeschlossen.
- 2. Bleibt der
Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab
Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grobe fahrlässig im
Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist
von 14 Tagen setzen, mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser
Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist
der Verkäufer berechtigt,
- durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
-
3. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des
Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren
Schaden nachweist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- 1. Der
Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der vom Verkäufer aufgrund des
Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der
Verkäufer gegen den Käufer in Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z.B.
aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen
Leistungen nachträglich erwirbt.
- 2. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des
Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses
Paragraphen nach kommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
-
3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der
Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen.
- 4.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des
Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie
seine Veränderung zulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes
steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs dem Verkäufer zu. Der
Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu
beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.
-
5. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des
Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer
Werkstatt hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu
machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung
des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes
aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen
werden können.
- 6. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand
während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand
zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und
erforderliche Instandsetzungen unverzüglich - abgesehen von Notfällen -
vom Verkäufer oder einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom
Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
§ 7 Gewährleistung
-
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Verbraucher bei neuen Sachen 24
Monate, bei gebrauchten Sachen 12 Monate ab Übergabe der Sache. Für
Kaufleute beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen Sachen 12 Monate
und in allen anderen Fällen 6 Monate ab Übergabe der Sache.
- 2.
Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
- 3. Liegt ein von uns zu
vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung
des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Im
Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck
der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport- und Arbeitskosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde.
- 4. Grundsätzlich gilt: Der
Auftraggeber hat sich unverzüglich nach Entdecken eines Mangels mit
unserem Haus in Verbindung zu setzen. Wir kommen grundsätzlich nicht
für Kosten einer Mängelbeseitigung auf, die ohne unser Wissen und ohne
unsere Freigabe in Fremdbetrieben erfolgt oder bereits erfolgt ist.
-
5. Eine Haftung für Ausfallschäden oder auch für Kosten einer
vorübergehenden Ersatzbeschaffung wie z.B. Mietwagenkosten, ist
ausgeschlossen.
- 6. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler im ursächlichen Zusammenhang damit steht, dass
-
a) Der Käufer einen Fehler nicht gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen
anzeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
- b) Der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überansprucht worden ist oder
-
c) Der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Verkäufer oder Hersteller für
die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder
gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen mußte oder
- d)
In den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der
Hersteller nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom
Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
- e)
Der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des
Kaufgegenstandes (z.b. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
- 7. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen
-
8. Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit
Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Abs. 1 dieses Paragraphen. Für
innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, aber nicht
beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr
geleistet. Solange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt.
Sie endet jedoch in diesen Fällen drei Monate nach Erklärung des
Verkäufers, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor.
§ 8 Haftung
-
1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für
Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn er, sein gesetzlicher
Vertreter
- Oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat.
- 2. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet der Verkäufer jedoch nur,
- soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherungen, einer privaten
- Unfallversicherung oder einer privaten Sachversicherung ( z.b. Fahrzeug- und Gepäck-
- Versicherung) übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die
- Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird.
-
3. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich
diese Haftung auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem
Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht
ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene
Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener
- Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung.
-
4. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der
Verkäufer aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen
und von diesem aufnehmen zu lassen.
- 5. Die Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des
Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in Fällen des Vorsatzes und
der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 9 Gerichtsstand
-
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das
Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Westerstede.
Im
übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer der
Wohnsitz des Verkäufers als Gerichtsstand, also Westerstede.